Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht ist das sachlich zuständige Gericht für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, insbesondere bei Kündigungen von Arbeitnehmern.
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes besteht eine Wahlmöglichkeit, welches Gericht angerufen wird – entweder jenes am Sitz des Arbeitgebers, oder jenes, an welchem sich der Arbeitsort befindet. Hier kann es aus taktischen Gründen sinnvoll sein, beim tendenziell „arbeitnehmerfreundlicheren“ Gericht die Klage einzureichen.
Gerichtlicher Vergleich
Ein gerichtlich protokollierter Vergleich setzt den vorherigen Ausspruch einer Kündigung durch die Arbeitgeberseite und die nachfolgende Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung voraus.
Seit einigen Jahren kann ein gerichtlich protokollierter Beendigungsvergleich auch ohne mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht im Wege eines schriftlichen Verfahrens erfolgen. Ein Vergleich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens hat gegenüber einem bloßen Aufhebungsvertrag, der nur durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt, wesentliche Vorteile. Insbesondere kann eine beliebig hohe Abfindung vereinbart werden, ohne dass hierdurch Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit abgeleitet werden dürfen. Zudem ist ein gerichtlich protokollierter Vergleich wie ein Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar.
Die sinnvollen Inhalte eines derartigen gerichtlichen Beendigungsvergleiches sind die gleichen wie bei einer Aufhebungsvereinbarung. Formal heißen die Parteien im gerichtlichen Verfahren nicht Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern Kläger und Beklagter.
Klagefrist
Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
Diese Frist ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Verstreicht diese Frist, entfällt die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen und damit die Voraussetzung zur Erreichung insbesondere einer Abfindung.
Auch reicht ein außergerichtlicher Einspruch oder Widerspruch nicht aus, um eine Wirksamkeit der Kündigung nach Ablauf von drei Wochen zu verhindern. Es bedarf vielmehr einer förmlichen Kündigungsschutzklage.
Manche Arbeitnehmer sind auch der Ansicht, dass ihnen auch bei einer Kündigung in jedem Fall eine Abfindung nach der Standardformel „ein halbes Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit“ zusteht. Diese Annahme ist falsch. Eine Abfindung muss stets entweder im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durch Vergleich festgelegt werden.
Der Fristlauf zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beginnt mit Zugang der Kündigung.
Kaum noch Verwendung findet in der Praxis die Zustellung einer Kündigung per Einwurfeinschreiben mit Rückschein. Es empfiehlt sich hier arbeitnehmerseitig nicht, über einen längeren Zeitraum das Einschreiben nicht abzuholen, da durch die Nichtabholung eine sogenannte Zugangsfiktion eintreten kann. In einem Verfahren legt das Gericht dann fest, wann das Schreiben unter normalen Umständen spätestens zugegangen wäre. Dieser Tag gilt dann als Zustelldatum. Sollte ein solches Einschreiben mit Rückschein aber gegen Monatsende hin, beispielsweise am letzten Tag des Monats eingehen, kann es taktisch sinnvoll sein, durchaus einen Tag mit der Abholung des Einschreibens zuzuwarten. Auch hier ist kurzfristige anwaltliche Beratung empfehlenswert.
Bei Zustellung einer Kündigung durch Einwurfeinschreiben gilt die Kündigung am Tag des Einlegens des Einwurfeinschreibens in den Briefkasten als zugestellt. Ein „Ignorieren“ des Briefkasteninhalts verhindert somit nicht eine wirksame Zustellung der Kündigung und damit den Anlauf der entsprechenden Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage.
Sollte die Kündigung durch den Arbeitgeber persönlich übergeben werden, spricht nichts dagegen, den bloßen Empfang auf einem Zweitexemplar der Kündigung zu quittieren. Dieses Quittieren darf sich indessen lediglich auf den Erhalt der Kündigung beziehen, auf nichts Weiteres. Keinesfalls sollte beispielsweise eine Ausgleichsquittung unterschrieben werden.
Kündigungsschutzverfahren
Viele Arbeitnehmer stehen einem Kündigungsschutzverfahren mit großer Unsicherheit gegenüber. Das Verfahren hat aber häufig bedeutende Vorteile für den Arbeitnehmer.
Mit Einreichung einer Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung wird hierdurch ein so genanntes arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzverfahren eingeleitet. Ein solches Kündigungsschutzverfahren bildet in vielen Fällen die Plattform dafür, Regelungen zu treffen, die Abfindungszahlungen ohne Sanktionen durch die Bundesagentur für Arbeit beim Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen.
Zudem wird in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren durch Urteil oder Vergleich ein vollstreckbarer Titel erlangt. Dies bedeutet, dass alle festgeschriebenen Punkte im Wege einer Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können und nicht eines erneuten gerichtlichen Verfahrens bedürfen.
Kann binnen drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung kein Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden, ist somit zwingend vor Ablauf von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Nach Ablauf der Frist gibt es keine Möglichkeit mehr, sich vor Gericht gegen die Kündigung zu wehren. Damit entfällt dann auch Möglichkeit, um im Wege von Verhandlungen über einen Beendigungsvergleich gute Konditionen, insbesondere eine Abfindung zu erwirken. Es gilt somit, sich keinesfalls von der Arbeitgeberseite über drei Wochen hinaus hinhalten zu lassen.
Der Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens gestaltet sich so, dass das zuständige Arbeitsgericht nach Einreichung der Kündigungsschutzklage den Termin für die so genannte Güteverhandlung bestimmt. Dieser Termin findet in aller Regel bereits wenige Wochen nach Einreichung der Klageschrift bei Gericht statt. Im Rahmen dieses Termins wird das Gericht regelmäßig versuchen, zwischen den Parteien einen Beendigungsvergleich (Beendigung gegen Abfindungszahlung) zu vermitteln.
Scheitert die Güteverhandlung, bestimmt das Gericht den so genannten Kammertermin. Dieser findet regelmäßig erst nach vielen Monaten statt, und zur Vorbereitung des Termins werden den Parteien des Rechtsstreits Schriftsatzfristen gesetzt. Die Parteien müssen dann innerhalb der durch das Gericht gesetzten Fristen Schriftsätze einreichen, welche den Kammertermin vorbereiten. Im Rahmen des Kammertermins besteht dann nochmals die Möglichkeit, das Verfahren im Wege eines Beendigungsvergleichs zu beenden. Ist dies nicht möglich, entscheidet das Gericht durch Urteil. Als Rechtsmittel gegen ein Urteil eines Arbeitsgerichts gibt es die Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht.