Ruhezeiten beim Arbeitslosengeld
Im Falle einer nicht fachgerecht konzeptionierten Aufhebungsvereinbarung drohen als Sanktionen durch die Bundesagentur für Arbeit nicht nur Sperrzeiten, sondern auch so genannte Ruhezeiten. Eine Ruhezeit verkürzt im Gegensatz zu einer Sperrfrist nicht die Leistungsdauer, aber zögert den Leistungsbeginn hinaus. Sie erhalten also einige Monate lang kein Arbeitslosengeld, erst anschließend steht Ihnen das Arbeitslosengeld für die normale erworbene Anspruchszeit zu. Auch Ruhezeiten haben die Folge, dass ein Arbeitnehmer während dieser Zeit zum einen keine Einkünfte hat, zum anderen aber auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst bedienen muss – und zwar mit dem vollen Beitrag, also dem Arbeitnehmer- plus dem Arbeitgeberanteil.
Regelmäßig werden Ruhezeiten verhängt, sofern Kündigungsfristen bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten werden oder ein bestehender Sonderkündigungsschutz umgangen wird. Die einzelnen Anwendungsfälle und Berechnungsmodi sind in der sozialversicherungsrechtlichen Praxis höchst umstritten. In arbeitsrechtlicher Hinsicht gilt es somit, Aufhebungsvereinbarungen so zu gestalten, dass Ruhezeiten gänzlich vermieden werden.
Weniger problematisch sind nur Aufhebungsverträge, in deren Folge keine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld) in Anspruch genommen werden müssen, da bereits ein Anschlussarbeitsverhältnis fix vereinbart ist oder ein Übergang in die Altersrente erfolgt. Aber auch in solchen Konstellation sollte darauf geachtet werden, dass noch zu regelnde Punkte (insbesondere restliche Vergütungsansprüche sowie das Arbeitszeugnis) sorgfältig geregelt werden.