Gerichtlicher Vergleich
Ein gerichtlich protokollierter Vergleich stellt häufig die für den Arbeitnehmer sicherste Lösung dar. Der gerichtliche Vergleich setzt den vorherigen Ausspruch einer Kündigung durch die Arbeitgeberseite und die nachfolgende Erhebung einer Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung voraus.
Seit einigen Jahren kann ein gerichtlich protokollierter Beendigungsvergleich auch ohne mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht im Wege eines schriftlichen Verfahrens erfolgen. Ein Vergleich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens hat gegenüber einem bloßen Aufhebungsvertrag, der nur durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt, wesentliche Vorteile. Insbesondere kann eine beliebig hohe Abfindung vereinbart werden, ohne dass hierdurch Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit abgeleitet werden dürfen. Zudem ist ein gerichtlich protokollierter Vergleich wie ein Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar.
Die sinnvollen Inhalte eines derartigen gerichtlichen Beendigungsvergleiches sind die gleichen wie bei einer Aufhebungsvereinbarung. Formal heißen die Parteien im gerichtlichen Verfahren nicht Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern Kläger und Beklagter.