Steuerrechtliche Behandlung der Abfindung
Abfindungen unterliegen der Einkommenssteuer. Für die Berechnung und das Abführen der auf die Abfindung anfallenden Steuer ist der Arbeitgeber zuständig. Er muss eine entsprechende Abrechnung erstellen, dabei die abzuführende Steuer berechnen und diese an das für den Betrieb zuständige Finanzamt abführen. Abfindungszahlungen sind in vollem Umfang steuerpflichtig, die bis zum Ende des Jahres 2005 geltenden Freibeträge gibt es nicht mehr.
Eine Abfindung erhöht das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Jahr des Zuflusses. Die hiermit verbundene Zusammenballung von Einkünften (Abfindung plus reguläre Gehaltskomponenten) würde aufgrund der Progression der Steuersätze zu einer sehr hohen Besteuerung der Abfindung führen. Dies wird durch die so genannte Fünftelregelung abgemildert. Vereinfacht dargestellt wird eine steuerliche Abrechnung nach der Fünftelregelung wie folgt durchgeführt:
Der Abfindungsbetrag wird durch fünf geteilt und dieses Fünftel wird den übrigen Bestandteilen des Gesamtjahreseinkommens hinzugerechnet. Zum Vergleich wird dann die Steuer berechnet, die sich aus diesem zusammengeballten Jahreseinkommen ergibt und wird dann mit der geringeren Steuer verglichen, welche sich ohne die Abfindung ergeben würde. Die sich hieraus ergebende steuerliche Mehrbelastung wird mit dem Faktor fünf multipliziert und als Steuer für die Abfindungszahlung angesetzt.
Eine Abfindung ist steuer- und sozialversicherungsrechtlich als Einmalzahlung charakterisiert, und auf die Abfindung müssen bei korrekter Handhabung weder die Arbeitgeber- noch die Arbeitnehmerseite Sozialversicherungsabgaben (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) abführen. Eine Zahlung in Raten ist demzufolge ohne Gefährdung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Privilegierung nicht möglich.